{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-167_2017-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2639&type=1563347022&cHash=d585460813034fa51dd98bde581e6498", "Checksum": "6ace2dc52c5097868d48f9bd4d19564a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.06.2017 AK.2017.167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.06.2017 AK.2017.167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.06.2017 AK.2017.167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Auferlegung von Verfahrenskosten an den Beschuldigten. Der Beschuldigte wurde von der Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle als fahrunfähig erachtet, weil er nach Alkohol roch und sich auffällig verhielt. Die anschliessende Auswertung der Blut- und Urinprobe ergab hingegen keine Hinweise auf Betäubungsmittel und nur eine Blutalkoholkonzentration im zulässigen Rahmen. Das Verfahren wurde deshalb eingestellt, dem Beschwerdeführer aber die Kosten auferlegt. Die Anklagekammer hob den Kostenspruch im Beschwerdeverfahren auf, weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein erlaubter Alkoholkonsum (anders als bei Drogen) kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten darstellt, das eine Kostenauflage rechtfertigt (Präsidenten der Anklagekammer, 23. Juni 2017, AK.2017.167)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:14:19", "Checksum": "2ddf13deda03ddbd6aa6274442a844d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.06.2017 AK.2017.167\nRegeste:\nArt. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Auferlegung von Verfahrenskosten an den Beschuldigten. Der Beschuldigte wurde von der Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle als fahrunfähig erachtet, weil er nach Alkohol roch und sich auffällig verhielt. Die anschliessende Auswertung der Blut- und Urinprobe ergab hingegen keine Hinweise auf Betäubungsmittel und nur eine Blutalkoholkonzentration im zulässigen Rahmen. Das Verfahren wurde deshalb eingestellt, dem Beschwerdeführer aber die Kosten auferlegt. Die Anklagekammer hob den Kostenspruch im Beschwerdeverfahren auf, weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein erlaubter Alkoholkonsum (anders als bei Drogen) kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten darstellt, das eine Kostenauflage rechtfertigt (Präsidenten der Anklagekammer, 23. Juni 2017, AK.2017.167).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2017.167\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 23.06.2017\nEntscheiddatum: 23.06.2017\n\nEntscheid Anklagekammer, 23.06.2017\nArt. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Auferlegung von Verfahrenskosten an den\nBeschuldigten. Der Beschuldigte wurde von der Polizei anlässlich einer\nVerkehrskontrolle als fahrunfähig erachtet, weil er nach Alkohol roch und\nsich auffällig verhielt. Die anschliessende Auswertung der Blut- und\nUrinprobe ergab hingegen keine Hinweise auf Betäubungsmittel und nur\neine Blutalkoholkonzentration im zulässigen Rahmen. Das Verfahren wurde\ndeshalb eingestellt, dem Beschwerdeführer aber die Kosten auferlegt. Die\nAnklagekammer hob den Kostenspruch im Beschwerdeverfahren auf, weil\ngemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein erlaubter Alkoholkonsum\n(anders als bei Drogen) kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten darstellt,\ndas eine Kostenauflage rechtfertigt (Präsidenten der Anklagekammer,\n23. Juni 2017, AK.2017.167).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.\n\n2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird\n(Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person\nfreigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt\nwerden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt\noder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).\n\n2.1. Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen\nbeschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches\nVerschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für\nein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses\nverursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1.b; BGer. 1P.188/2005 E. 3.1; BSK StPO –\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nThomas Domeisen, Art. 426 N 29). Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung\ndes Verfahrens verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs.\n1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des\nKostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht\nbzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichts ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK jedoch vereinbar,\neiner nicht verurteilten beschuldigten Person Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sie\nin zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich\naus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder\nungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen\nRechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren\nveranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer. 6B_315/2007 E. 3.2; BGer.\n1P.18/2007 E. 3.3.3; BGer. 1P.188/2005 E. 3.1; BSK StPO – Thomas Domeisen, Art.\n426 N 37). Vorausgesetzt wird damit ein unter rechtlichen und nicht bloss unter\nmoralischen oder ethischen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten (BGer.\n6B_783/2007 E. 2.1). Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte\nPerson bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens soll aber Ausnahmecharakter\nhaben und daher nur in Frage kommen, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen\ndie fragliche Verhaltensnorm handelt. Voraussetzung ist daher, dass sich ein solcher\nVorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene\nUmstände stützt (BSK StPO – Thomas Domeisen, Art. 426 N 34; BGer. 1P.18/2007 E.\n3.3.3). Erforderlich ist zudem, dass das widerrechtliche Verhalten die adäquate\nUrsache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft dann\nzu, wenn das gegen entsprechende Normen verstossende Verhalten geeignet war, den\nVerdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines\nStrafverfahrens zu geben (vgl. BSK StPO – Thomas Domeisen, Art. 426 N 29).\n\n2.2. Es ist zu begründen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in\nzivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat. Die\nRechtsmittel-instanz darf lediglich die im angefochtenen Entscheid enthaltene\nBegründung und nicht jene der Vernehmlassung der Vorinstanz beurteilen. Die\nRechtsmittelinstanz darf indessen die Motive des umstrittenen Entscheids ersetzen,\nwenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist und die\nrechtliche Situation als klar erscheint (BSK StPO – Thomas Domeisen, Art. 426 N 33;\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPra 91 [2002] Nr. 203 E. 1.2.2, E. 1.3; BGer. 6B_315/2007 E. 4.3; BGer. 1P.188/2005 E.\n5.2).\n\n"}