5. Entsprechend sind die beiden Gesuchsgegnerinnen für die am Kreisgericht ___ hängigen Verfahren (Verfahrens-Nrn.) in den Ausstand zu versetzen. Dies gilt gleichermassen für Kreisrichterin F.___, die das Strafverfahren gegen C.___ als Einzelrichterin führte, als auch für Gerichtsschreiberin G.___, die daran mit beratender Stimme mitwirkte (vgl. Art. 67 Abs. 1 lit. b GerG). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4