Der Schuldvorwurf an C.___ enthält daher zwangsläufig auch einen Schuldvorwurf an den Gesuchsteller. Die Gesuchsgegnerinnen haben sich entsprechend mit der Verurteilung von C.___ auch in Bezug auf einen Teil der Sachverhalte, welche dem Gesuchsteller zur Last gelegt werden, zumindest dem Anschein nach bereits festgelegt. Diese Festlegungen können fraglos auch Auswirkungen auf die strafrechtliche Beurteilung des Gesuchstellers haben. Das gegen jenen hängige Verfahren erscheint daher vor diesem Hintergrund nicht mehr in der erforderlichen Weise offen.