4. Die Vorwürfe an C.___ betreffen zwar nur einen Teil der Vorwürfe an den Gesuchsteller. Die von den Gesuchsgegnerinnen als strafbar beurteilten Sachverhalte gehen gemäss der dem kreisgerichtlichen Entscheid vom 5. April 2016 zu Grunde liegenden Anklageschrift vom 20. November 2014 aber wesentlich auf Taten zurück, die zur Hauptsache vom Gesuchsteller begangen worden sein sollen. Der Schuldvorwurf an C.___ enthält daher zwangsläufig auch einen Schuldvorwurf an den Gesuchsteller.