Grundlage seien unspezifizierte Pauschal- und Akontorechnungen gewesen, durch welche die Genossenschaft X.___ im Betrag von Fr. 298'662.– geschädigt worden sei. C.___ habe zusätzlich dazu eine Provision von Fr. 9'666.65 für die Vermittlung des Genossenschafters Y.___ vereinnahmt, obwohl sie dafür gar nie eine Tätigkeit erbracht habe. Gemäss Anklageschrift gingen sämtliche Zahlungen auf den Gesuchsteller zurück, mit dem C.___ eine enge zwischenmenschliche Beziehung unterhalten habe (inkl. gemeinsame Reisen in die Dominikanische Republik).