2.3. Die Ausstandsregeln der Art. 56 ff. StPO gelten gleichermassen für Richter wie für Gerichtsschreiber (Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, Art. 56 N 7; BSK StPO – Markus Boog, Art. 56 N 12). 3. C.___ wurde mit Entscheid vom 5. April 2016 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Misswirtschaft sowie mehrfacher Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Der fragliche Entscheid wurde zwar nicht schriftlich begründet, aus der Anklageschrift, den Verhandlungsprotokollen sowie der Erklärung von C.___ vom 20. Februar 2016 ergibt sich aber gleichwohl, welche Sachverhalte dem Entscheid zu Grunde liegen.