Grundsätzlich ist in solchen Konstellationen zwar keine Vorbefassung anzunehmen, wobei unter dem massgeblichen Aspekt der Unschuldsvermutung aber ausschlaggebend ist, ob sich der Sachrichter im ersten Entscheid hinsichtlich der Schuldvorwürfe gegen den Beschuldigten des zweiten Verfahrens schon derart festgelegt hat, dass eine Vorbefassung im Sinne einer Vorverurteilung besteht (Andreas J. Keller, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber, Kommentar StPO, Art. 56 N 33; BSK StPO – Markus Boog, Art. 56 N 19, je m.w.H.).