Bezogen auf den erkennenden Sachrichter kann sich die Frage einer unzulässigen Vorbefassung namentlich auch dann stellen, wenn mehrere Tatbeteiligte gestützt auf denselben Lebenssachverhalt in gesonderten Strafverfahren beurteilt werden. Grundsätzlich ist in solchen Konstellationen zwar keine Vorbefassung anzunehmen, wobei unter dem massgeblichen Aspekt der Unschuldsvermutung aber ausschlaggebend ist, ob sich der Sachrichter im ersten Entscheid hinsichtlich der Schuldvorwürfe gegen den Beschuldigten des zweiten Verfahrens schon derart festgelegt hat, dass eine Vorbefassung im Sinne einer Vorverurteilung besteht (Andreas J. Keller, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber, Kommentar StPO, Art.