2.2. Gemäss Art. 56 lit. b StPO liegt ein Ausstandsgrund vor, wenn die in einer Strafbehörde tätige Person bereits in anderer Stellung, namentlich als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war. Nach Art. 56 lit. f StPO kommen im Sinne einer Generalklausel für den Ausstand auch andere Gründe in Betracht. Bezogen auf den erkennenden Sachrichter kann sich die Frage einer unzulässigen Vorbefassung namentlich auch dann stellen, wenn mehrere Tatbeteiligte gestützt auf denselben Lebenssachverhalt in gesonderten Strafverfahren beurteilt werden.