Entscheid Anklagekammer, 31.05.2017 Art. 56 lit. b und f StPO (SR 312.0) Ausstand von Gerichtspersonen wegen Beurteilung eines abgetrennten Verfahrensteils. Ein Kreisgericht hatte in einem grossen Wirtschaftsstraffall zwei voneinander abgetrennte Verfahren zu beurteilen. Der Entscheid im ersten dieser Verfahren beinhaltete auch einen Schuldvorwurf an einen Beschuldigten im zweiten Verfahren. Die beiden Gerichtspersonen wurden von der Anklagekammer in den Ausstand versetzt, da das zweite Verfahren aufgrund des Entscheids im ersten Verfahren nicht mehr in der erforderlichen Weise offen erschien (Anklagekammer, 31. Mai 2017, AK.2017.129). Aus den Erwägungen: