{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-129_2017-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2638&type=1563347022&cHash=0642ff66a98cda7e377639785bdd213c", "Checksum": "116c016d9a60cf52c3e6fe50efdac774"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2017 AK.2017.129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2017 AK.2017.129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2017 AK.2017.129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 lit. b und f StPO (SR 312.0) Ausstand von Gerichtspersonen wegen Beurteilung eines abgetrennten Verfahrensteils. Ein Kreisgericht hatte in einem grossen Wirtschaftsstraffall zwei voneinander abgetrennte Verfahren zu beurteilen. Der Entscheid im ersten dieser Verfahren beinhaltete auch einen Schuldvorwurf an einen Beschuldigten im zweiten Verfahren. Die beiden Gerichtspersonen wurden von der Anklagekammer in den Ausstand versetzt, da das zweite Verfahren aufgrund des Entscheids im ersten Verfahren nicht mehr in der erforderlichen Weise offen erschien (Anklagekammer, 31. Mai 2017, AK.2017.129)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:17:05", "Checksum": "8e861339bd1959960f46570740a15dd5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2017 AK.2017.129\nRegeste:\nArt. 56 lit. b und f StPO (SR 312.0) Ausstand von Gerichtspersonen wegen Beurteilung eines abgetrennten Verfahrensteils. Ein Kreisgericht hatte in einem grossen Wirtschaftsstraffall zwei voneinander abgetrennte Verfahren zu beurteilen. Der Entscheid im ersten dieser Verfahren beinhaltete auch einen Schuldvorwurf an einen Beschuldigten im zweiten Verfahren. Die beiden Gerichtspersonen wurden von der Anklagekammer in den Ausstand versetzt, da das zweite Verfahren aufgrund des Entscheids im ersten Verfahren nicht mehr in der erforderlichen Weise offen erschien (Anklagekammer, 31. Mai 2017, AK.2017.129).\n\nSchaden der Genossenschaft X.___, begangen durch die Verwaltungsräte A.___, C.___\nund D.___ durch Abschöpfen von Mehrwert über eigene Aktiengesellschaften\" zur\nAnklage. C.___ wurde dabei unter Ziff. 1.2.5 konkret vorgeworfen, sie habe zwischen\n1. Januar 2006 und 1. Juli 2009 eine voraussetzungslose, rentenähnliche monatliche\nVergütung von anfänglich Fr. 1'000.–, später von Fr. 1'614.– erhalten, ohne sich über\ndie erbrachte Leistung ausweisen zu müssen. Grundlage seien unspezifizierte\nPauschal- und Akontorechnungen gewesen, durch welche die Genossenschaft X.___\nim Betrag von Fr. 298'662.– geschädigt worden sei. C.___ habe zusätzlich dazu eine\nProvision von Fr. 9'666.65 für die Vermittlung des Genossenschafters Y.___\nvereinnahmt, obwohl sie dafür gar nie eine Tätigkeit erbracht habe. Gemäss\nAnklageschrift gingen sämtliche Zahlungen auf den Gesuchsteller zurück, mit dem\nC.___ eine enge zwischenmenschliche Beziehung unterhalten habe (inkl. gemeinsame\nReisen in die Dominikanische Republik).\n\n3.2. Unter Ziff. 1.3. der Anklageschrift vom 20. November 2014 brachte das\nkantonale Untersuchungsamt St. Gallen \"Urkundenfälschung z.N. der Genossenschaft\nX.___ durch Bilanzfälschung 2007 und 2008; Misswirtschaft durch Verschleierung der\nÜberschuldung, begangen durch A.___ in mittelbarer Täterschaft und billigender\nInkaufnahme der VR C.___ und D.___ \" zur Anklage. Unter Ziff. 1.3.2 führt die\nStaatsanwaltschaft wörtlich aus, dass \"Art. 251 Ziff. 1 StGB in Form der\nFalschbeurkundung, begangen von A.___ in mittelbarer Täterschaft über die\nausführende E.___ AG durch Bilanzfälschung per 31.12.2008 […], mit billigender\nInkaufnahme durch die Doppel-Organe C.___ und D.___\" erfüllt sei.\n\n3.3. Unter Ziff. 1.14 der Anklageschrift brachte das kantonale Untersuchungsamt\n\"ungetreue Geschäftsbesorgung z.N. der Genossenschaft X.___ durch unrechtmässige\nBegünstigung von C.___ für nicht erbrachte Leistungen; Täterschaft: A.___ und C.___\"\nzur Anklage. C.___ habe in diesem Zusammenhang leistungslose Vergütungen\nvereinnahmt.\n\n3.4. Am 20. Februar 2016 gab C.___ zu Handen des kantonalen Untersuchungsamts\nSt. Gallen eine Erklärung ab, wonach sie in den gegen sie hängigen Strafverfahren\n(Verfahrens-Nrn.) die seitens der Staatsanwaltschaft gegen sie erhobenen Vorwürfe in\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anerkenne. Sie erklärte ferner, im vorliegend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ninteressierenden Strafverfahren vor dem Kreisgericht ___ (Verfahrens-Nr.) zu\nbeantragen, dass den Anträgen der Staatsanwaltschaft zu entsprechen sei. Sie wurde\nim kreisgerichtlichen Verfahren, in welchem gerichtsseitig die beiden\nGesuchsgegnerinnen tätig waren, entsprechend wegen der genannten Sachverhalte\nverurteilt.\n\n4. Die Vorwürfe an C.___ betreffen zwar nur einen Teil der Vorwürfe an den\nGesuchsteller. Die von den Gesuchsgegnerinnen als strafbar beurteilten Sachverhalte\ngehen gemäss der dem kreisgerichtlichen Entscheid vom 5. April 2016 zu Grunde\nliegenden Anklageschrift vom 20. November 2014 aber wesentlich auf Taten zurück,\ndie zur Hauptsache vom Gesuchsteller begangen worden sein sollen. Der\nSchuldvorwurf an C.___ enthält daher zwangsläufig auch einen Schuldvorwurf an den\nGesuchsteller. Die Gesuchsgegnerinnen haben sich entsprechend mit der Verurteilung\nvon C.___ auch in Bezug auf einen Teil der Sachverhalte, welche dem Gesuchsteller zur\nLast gelegt werden, zumindest dem Anschein nach bereits festgelegt. Diese\nFestlegungen können fraglos auch Auswirkungen auf die strafrechtliche Beurteilung\ndes Gesuchstellers haben. Das gegen jenen hängige Verfahren erscheint daher vor\ndiesem Hintergrund nicht mehr in der erforderlichen Weise offen.\n\n5. Entsprechend sind die beiden Gesuchsgegnerinnen für die am Kreisgericht ___\nhängigen Verfahren (Verfahrens-Nrn.) in den Ausstand zu versetzen. Dies gilt\ngleichermassen für Kreisrichterin F.___, die das Strafverfahren gegen C.___ als\nEinzelrichterin führte, als auch für Gerichtsschreiberin G.___, die daran mit beratender\nStimme mitwirkte (vgl. Art. 67 Abs. 1 lit. b GerG).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}