{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-129_2017-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2638&type=1563347022&cHash=0642ff66a98cda7e377639785bdd213c", "Checksum": "116c016d9a60cf52c3e6fe50efdac774"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2017 AK.2017.129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2017 AK.2017.129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2017 AK.2017.129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 lit. b und f StPO (SR 312.0) Ausstand von Gerichtspersonen wegen Beurteilung eines abgetrennten Verfahrensteils. Ein Kreisgericht hatte in einem grossen Wirtschaftsstraffall zwei voneinander abgetrennte Verfahren zu beurteilen. Der Entscheid im ersten dieser Verfahren beinhaltete auch einen Schuldvorwurf an einen Beschuldigten im zweiten Verfahren. Die beiden Gerichtspersonen wurden von der Anklagekammer in den Ausstand versetzt, da das zweite Verfahren aufgrund des Entscheids im ersten Verfahren nicht mehr in der erforderlichen Weise offen erschien (Anklagekammer, 31. Mai 2017, AK.2017.129)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:17:05", "Checksum": "8e861339bd1959960f46570740a15dd5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2017 AK.2017.129\nRegeste:\nArt. 56 lit. b und f StPO (SR 312.0) Ausstand von Gerichtspersonen wegen Beurteilung eines abgetrennten Verfahrensteils. Ein Kreisgericht hatte in einem grossen Wirtschaftsstraffall zwei voneinander abgetrennte Verfahren zu beurteilen. Der Entscheid im ersten dieser Verfahren beinhaltete auch einen Schuldvorwurf an einen Beschuldigten im zweiten Verfahren. Die beiden Gerichtspersonen wurden von der Anklagekammer in den Ausstand versetzt, da das zweite Verfahren aufgrund des Entscheids im ersten Verfahren nicht mehr in der erforderlichen Weise offen erschien (Anklagekammer, 31. Mai 2017, AK.2017.129).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2017.129\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 31.05.2017\nEntscheiddatum: 31.05.2017\n\nEntscheid Anklagekammer, 31.05.2017\nArt. 56 lit. b und f StPO (SR 312.0) Ausstand von Gerichtspersonen wegen\nBeurteilung eines abgetrennten Verfahrensteils. Ein Kreisgericht hatte in\neinem grossen Wirtschaftsstraffall zwei voneinander abgetrennte Verfahren\nzu beurteilen. Der Entscheid im ersten dieser Verfahren beinhaltete auch\neinen Schuldvorwurf an einen Beschuldigten im zweiten Verfahren. Die\nbeiden Gerichtspersonen wurden von der Anklagekammer in den Ausstand\nversetzt, da das zweite Verfahren aufgrund des Entscheids im ersten\nVerfahren nicht mehr in der erforderlichen Weise offen erschien\n(Anklagekammer, 31. Mai 2017, AK.2017.129).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 2. Die strafprozessualen Ausstandsgründe finden sich in Art. 56 StPO. Diese Norm\nkonkretisiert die Verfassungsbestimmungen von Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV\nsowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 56 StPO nennt dabei eine Reihe von Gründen, bei\nderen Vorliegen die betroffene Person in den Ausstand zu treten hat.\n\n2.1. Befangenheit ist gegeben, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind,\nMisstrauen in die Unparteilichkeit zu wecken. Solche Umstände können entweder in\neiner bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem\npersönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren\nGegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahr-ensorganisatorische Aspekte\ngehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten\nSachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht\nvorbestimmt erscheint (BSK StPO – Markus Boog, Vor Art. 56-60 N 8, Art. 56 N 38).\nNicht notwendig ist, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt; es genügt, wenn\nUmstände den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände\nkann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen\nin die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen\n(BGE 116 Ia 485 E. 2.b; 116 Ia 32 E. 2.b).\n\n2.2. Gemäss Art. 56 lit. b StPO liegt ein Ausstandsgrund vor, wenn die in einer\nStrafbehörde tätige Person bereits in anderer Stellung, namentlich als Mitglied einer\nBehörde, in der gleichen Sache tätig war. Nach Art. 56 lit. f StPO kommen im Sinne\neiner Generalklausel für den Ausstand auch andere Gründe in Betracht. Bezogen auf\nden erkennenden Sachrichter kann sich die Frage einer unzulässigen Vorbefassung\nnamentlich auch dann stellen, wenn mehrere Tatbeteiligte gestützt auf denselben\nLebenssachverhalt in gesonderten Strafverfahren beurteilt werden. Grundsätzlich ist in\nsolchen Konstellationen zwar keine Vorbefassung anzunehmen, wobei unter dem\nmassgeblichen Aspekt der Unschuldsvermutung aber ausschlaggebend ist, ob sich der\nSachrichter im ersten Entscheid hinsichtlich der Schuldvorwürfe gegen den\nBeschuldigten des zweiten Verfahrens schon derart festgelegt hat, dass eine\nVorbefassung im Sinne einer Vorverurteilung besteht (Andreas J. Keller, in: Donatsch/\nHansjakob/\nLieber, Kommentar StPO, Art. 56 N 33; BSK StPO – Markus Boog, Art. 56 N 19, je\nm.w.H.).\n\n2.3. Die Ausstandsregeln der Art. 56 ff. StPO gelten gleichermassen für Richter wie\nfür Gerichtsschreiber (Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar\nStPO, Art. 56 N 7; BSK StPO – Markus Boog, Art. 56 N 12).\n\n3. C.___ wurde mit Entscheid vom 5. April 2016 wegen mehrfacher ungetreuer\nGeschäftsbesorgung, mehrfacher Misswirtschaft sowie mehrfacher Urkundenfälschung\nschuldig gesprochen. Der fragliche Entscheid wurde zwar nicht schriftlich begründet,\naus der Anklageschrift, den Verhandlungsprotokollen sowie der Erklärung von C.___\nvom 20. Februar 2016 ergibt sich aber gleichwohl, welche Sachverhalte dem Entscheid\nzu Grunde liegen.\n\n3.1. Unter Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom 20. November 2014 brachte das kantonale\nUntersuchungsamt die \"ungetreue Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft zum\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}