Dies wirkt sich systembedingt unvermeidbar auf die Dauer des Verfahrens aus. Bei weniger gravierenden Delikten kann dabei die unbefriedigend wirkende Situation entstehen, dass Beschuldigte vor dem gerichtlichen Verfahren und vor einer dort allenfalls anzuordnenden Landesverweisung aus der strafprozessualen Haft zu entlassen sind. Allfällig unzulängliche gesetzliche Vorkehren vermögen aber gleichwohl keine unverhältnismässigen Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen, weshalb dieses Ergebnis letztlich hinzunehmen ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte