5.3. Insgesamt erweist sich damit die angeordnete Dauer der Untersuchungshaft gemessen an den konkreten Tatvorwürfen als unverhältnismässig. Die Anklagekammer zieht dabei durchaus in Erwägung, dass die vom Beschwerdeführer verdachtsweise begangenen Taten eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. d StGB nach sich ziehen könnten. Die Strafsache kann daher nicht – wie noch unter altem Recht – mit einer Kombination aus Strafbefehl und ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen innert weniger Tage erledigt werden, sondern muss beim Gericht zur Anklage gebracht werden. Dies wirkt sich systembedingt unvermeidbar auf die Dauer des Verfahrens aus.