5.2. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrem Haftantrag aufgrund der Vorstrafensituation und der Deliktsmehrheit von einer zu erwartenden mehrmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe aus. Nach der bereits erstandenen knapp zweimonatigen Haft rückt diese allerdings schon in beträchtliche zeitliche Nähe zur realistischerweise zu erwartenden Freiheitsstrafe, weshalb die Haftdauer auch aus dieser Sicht problematisch erscheint.