Die Anklagekammer erachtet die konkrete Dauer der angeordneten (und weitgehend vollzogenen) Untersuchungshaft insgesamt als unverhältnismässig. Während eine kurze Inhaftierung zwecks Abklärung allfällig weiterer deliktischer Aktivitäten in derartigen Konstellationen durchaus sachgerecht sein kann, muss die Gesamtdauer der zulässigen Haft angesichts der überschaubaren Tatvorwürfe doch eine klare zeitliche Grenze finden.