auch nicht allzu schwer. Der Verstoss gegen das Ausländergesetz wiederum bewegt sich mit einem maximalen Strafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe ohnehin im unteren Bereich der Vergehenstatbestände. Die Straftaten erscheinen daher je für sich, aber auch in Kombination, nicht sehr schwer. Demgegenüber steht eine mehrmonatige freiheitsentziehende Zwangsmassnahme, die einen schweren Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers darstellt. Die Anklagekammer erachtet die konkrete Dauer der angeordneten (und weitgehend vollzogenen) Untersuchungshaft insgesamt als unverhältnismässig.