5.1. Nach der Verdachtslage werden dem Beschwerdeführer konkret ein geringfügiges Vermögensdelikt, ein Hausfriedensbruch sowie Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz vorgeworfenen. Während das geringfügige Vermögensdelikt im Zusammenhang mit der Haftanordnung von vornherein ausser Betracht fällt, wiegt das Eindringen in einen unverschlossenen Kellerraum – wenngleich nicht zu bagatellisieren – angesichts des Spektrums der von Art. 186 StGB erfassten Tathandlungen doch © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte