5. Die beschuldigte Person bleibt während des Strafverfahrens grundsätzlich in Freiheit und darf nur im Rahmen der Bestimmungen der Strafprozessordnung freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen dabei nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 StPO). Die Bedeutung der Straftat muss die Zwangsmassnahme rechtfertigen, diese muss also zumutbar sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Die Zumutbarkeit erschliesst sich dabei über eine Abwägung der öffentlichen (Strafverfolgungs-)Interessen gegen die Beeinträchtigung der individuellen Grundrechte des Betroffenen (BSK StPO – Jonas Weber, Art. 197 N 11).