4.5. Damit ist erstellt, dass gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht hinsichtlich zweier Vergehen besteht. Ob und inwiefern aufgrund dieses Tatverdachts allerdings Untersuchungshaft angeordnet werden darf, ist im Rahmen der nachfolgenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu klären. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass der auch im Beschwerdeverfahren vorgetragene Standpunkt des Beschwerdeführers, er habe die Kellerräume aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als investigativer Journalist durchsucht, nicht zu überzeugen vermag, zumal er dabei noch nicht einmal ernsthaft bestreitet, den Keller betreten und die fraglichen Gegenstände an sich genommen zu haben.