© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.4. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer zudem die Einreise ohne gültige Ausweispapiere vor, was gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft wird. Damit ist auch diese Strafbestimmung als (leichteres) Vergehen zu qualifizieren, das zumindest in formeller Hinsicht zur Begründung der Untersuchungshaft in Betracht kommen könnte. Diese Verstösse bilden allerdings kein tragendes Motiv des angefochtenen Entscheids und werden in diesem auch nicht eigens erwähnt.