4.3. Dem Beschwerdeführer wird ferner Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB vorgeworfen. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs.3 StGB), das entsprechend für die Anordnung von Untersuchungshaft grundsätzlich ausreichend sein kann. Der Tatverdacht ist zudem ein dringender, wurde der Beschwerdeführer doch in flagranti im Keller überrascht und von der Polizei vor der Tiefgarage angehalten. Er bestreitet dies auch nicht. Das Eindringen in einen unverschlossenen Kellerraum dürfte allerdings keine allzu intensive Beeinträchtigung des durch die Strafnorm geschützten Hausrechts und damit der Privatsphäre bewirken.