172ter N 37). Solches wurde vom Beschwerdeführer aber bestritten, von der Staatsanwaltschaft im Haftverfahren weder behauptet noch belegt und von der Vorinstanz nicht erwogen. Ein dringender Tatverdacht auf einen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (im Sinne eines Vergehens) ist daher zumindest aufgrund der hier im Recht liegenden Akten nicht zu erkennen. Aus den Akten ergibt sich ebenso wenig, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich weitere Straftaten hätten zugeordnet werden können. Aktenkundig ist allerdings, dass Abklärungen anlässlich der Anhaltung des Beschwerdeführers vom 4. März 2017 keine Hinweise auf Verbindungen mit Einbruchsdelikten ergaben.