4.2. Bezüglich des vorgeworfenen Diebstahl ist allerdings anzumerken, dass derzeit lediglich eine Deliktssumme von gut Fr. 150.– im Raum steht, weshalb insofern (in objektiver Hinsicht) von einem geringfügigen Vermögensdelikt i.S.v. Art. 172ter StGB auszugehen ist (BSK StGB – Philippe Weissenberger, Art. 172ter N 29). Dabei handelt es sich um eine blosse Übertretung i.S.v. Art. 103 StGB, welche Untersuchungshaft von vornherein nicht zu rechtfertigen vermag. Die Privilegierung des Art. 172ter StGB entfällt zwar, wenn der Vorsatz des Täters auf einen höheren Wert gerichtet war (BSK StGB – Philippe Weissenberger, Art. 172ter N 37).