© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BSK StPO – Marc Forster, Art. 221 N 3). Dabei ist keine abschliessende bzw. umfassende Würdigung aller be- und entlastenden Anhaltspunkte vorzunehmen. Dies ist Aufgabe des Sachrichters. 4.1. Die Vorinstanz erachtet die Verdachtsmomente insbesondere hinsichtlich des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB als dringend.