Entscheid Anklagekammer, 10.05.2017 Art. 220 und 221 StPO (SR. 312.0) Der Beschwerdeführer wurde in Untersuchungshaft versetzt, nachdem er in einem fremden Keller angetroffen wurde, wo er Gegenstände im Gesamtwert von Fr. 150.– an sich genommen hatte. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete zweimonatige Haft wurde im Beschwerdeverfahren aufgehoben, weil sie in Anbetracht der recht geringfügigen Deliktsvorwürfe als unverhältnismässig beurteilt wurde. Daran änderte auch die dem Beschwerdeführer allenfalls drohende obligatorische Landesverweisung nichts, weil auch diese keine unverhältnismässig lange Haft zu rechtfertigen vermag (Anklagekammer, 10. Mai 2017, AK.2017.115).