{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-115_2017-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2637&type=1563347022&cHash=0f7f100a41e100d7877c46bb435aab5d", "Checksum": "e2eda94c1ecf9ee358ec7ca9ff5dfc13"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.05.2017 AK.2017.115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.05.2017 AK.2017.115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.05.2017 AK.2017.115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 220 und 221 StPO (SR. 312.0) Der Beschwerdeführer wurde in Untersuchungshaft versetzt, nachdem er in einem fremden Keller angetroffen wurde, wo er Gegenstände im Gesamtwert von Fr. 150.– an sich genommen hatte. 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Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete zweimonatige Haft wurde im Beschwerdeverfahren aufgehoben, weil sie in Anbetracht der recht geringfügigen Deliktsvorwürfe als unverhältnismässig beurteilt wurde. Daran änderte auch die dem Beschwerdeführer allenfalls drohende obligatorische Landesverweisung nichts, weil auch diese keine unverhältnismässig lange Haft zu rechtfertigen vermag (Anklagekammer, 10. Mai 2017, AK.2017.115).\n\n4.5. Damit ist erstellt, dass gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht\nhinsichtlich zweier Vergehen besteht. Ob und inwiefern aufgrund dieses Tatverdachts\nallerdings Untersuchungshaft angeordnet werden darf, ist im Rahmen der\nnachfolgenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu klären. In diesem Zusammenhang\nbleibt anzumerken, dass der auch im Beschwerdeverfahren vorgetragene Standpunkt\ndes Beschwerdeführers, er habe die Kellerräume aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit\nals investigativer Journalist durchsucht, nicht zu überzeugen vermag, zumal er dabei\nnoch nicht einmal ernsthaft bestreitet, den Keller betreten und die fraglichen\nGegenstände an sich genommen zu haben.\n\n5. Die beschuldigte Person bleibt während des Strafverfahrens grundsätzlich in\nFreiheit und darf nur im Rahmen der Bestimmungen der Strafprozessordnung\nfreiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. Untersuchungs- und\nSicherheitshaft dürfen dabei nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe\n(Art. 212 StPO). Die Bedeutung der Straftat muss die Zwangsmassnahme rechtfertigen,\ndiese muss also zumutbar sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Die Zumutbarkeit\nerschliesst sich dabei über eine Abwägung der öffentlichen\n(Strafverfolgungs-)Interessen gegen die Beeinträchtigung der individuellen Grundrechte\ndes Betroffenen (BSK StPO – Jonas Weber, Art. 197 N 11).\n\n5.1. Nach der Verdachtslage werden dem Beschwerdeführer konkret ein\ngeringfügiges Vermögensdelikt, ein Hausfriedensbruch sowie Widerhandlungen gegen\ndas Ausländergesetz vorgeworfenen. Während das geringfügige Vermögensdelikt im\nZusammenhang mit der Haftanordnung von vornherein ausser Betracht fällt, wiegt das\nEindringen in einen unverschlossenen Kellerraum – wenngleich nicht zu bagatellisieren\n– angesichts des Spektrums der von Art. 186 StGB erfassten Tathandlungen doch\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauch nicht allzu schwer. Der Verstoss gegen das Ausländergesetz wiederum bewegt\nsich mit einem maximalen Strafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe ohnehin im\nunteren Bereich der Vergehenstatbestände. Die Straftaten erscheinen daher je für sich,\naber auch in Kombination, nicht sehr schwer. Demgegenüber steht eine mehrmonatige\nfreiheitsentziehende Zwangsmassnahme, die einen schweren Eingriff in die\nGrundrechte des Beschwerdeführers darstellt. Die Anklagekammer erachtet die\nkonkrete Dauer der angeordneten (und weitgehend vollzogenen) Untersuchungshaft\ninsgesamt als unverhältnismässig. Während eine kurze Inhaftierung zwecks Abklärung\nallfällig weiterer deliktischer Aktivitäten in derartigen Konstellationen durchaus\nsachgerecht sein kann, muss die Gesamtdauer der zulässigen Haft angesichts der\nüberschaubaren Tatvorwürfe doch eine klare zeitliche Grenze finden.\n\n5.2. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrem Haftantrag aufgrund der Vorstrafensituation\nund der Deliktsmehrheit von einer zu erwartenden mehrmonatigen unbedingten\nFreiheitsstrafe aus. Nach der bereits erstandenen knapp zweimonatigen Haft rückt\ndiese allerdings schon in beträchtliche zeitliche Nähe zur realistischerweise zu\nerwartenden Freiheitsstrafe, weshalb die Haftdauer auch aus dieser Sicht\nproblematisch erscheint.\n\n5.3. Insgesamt erweist sich damit die angeordnete Dauer der Untersuchungshaft\ngemessen an den konkreten Tatvorwürfen als unverhältnismässig. Die Anklagekammer\nzieht dabei durchaus in Erwägung, dass die vom Beschwerdeführer verdachtsweise\nbegangenen Taten eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66 Abs. 1\nlit. d StGB nach sich ziehen könnten. Die Strafsache kann daher nicht – wie noch unter\naltem Recht – mit einer Kombination aus Strafbefehl und ausländerrechtlichen\nFernhaltemassnahmen innert weniger Tage erledigt werden, sondern muss beim\nGericht zur Anklage gebracht werden. Dies wirkt sich systembedingt unvermeidbar auf\ndie Dauer des Verfahrens aus. Bei weniger gravierenden Delikten kann dabei die\nunbefriedigend wirkende Situation entstehen, dass Beschuldigte vor dem gerichtlichen\nVerfahren und vor einer dort allenfalls anzuordnenden Landesverweisung aus der\nstrafprozessualen Haft zu entlassen sind. Allfällig unzulängliche gesetzliche Vorkehren\nvermögen aber gleichwohl keine unverhältnismässigen Grundrechtseingriffe zu\nrechtfertigen, weshalb dieses Ergebnis letztlich hinzunehmen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n6. Da der angefochtene Entscheid bereits aus Gründen der Verhältnismässigkeit\naufzuheben ist, erübrigt sich die Prüfung der besonderen Haftgründe.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}