{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-115_2017-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2637&type=1563347022&cHash=0f7f100a41e100d7877c46bb435aab5d", "Checksum": "e2eda94c1ecf9ee358ec7ca9ff5dfc13"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.05.2017 AK.2017.115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.05.2017 AK.2017.115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.05.2017 AK.2017.115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 220 und 221 StPO (SR. 312.0) Der Beschwerdeführer wurde in Untersuchungshaft versetzt, nachdem er in einem fremden Keller angetroffen wurde, wo er Gegenstände im Gesamtwert von Fr. 150.– an sich genommen hatte. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete zweimonatige Haft wurde im Beschwerdeverfahren aufgehoben, weil sie in Anbetracht der recht geringfügigen Deliktsvorwürfe als unverhältnismässig beurteilt wurde. Daran änderte auch die dem Beschwerdeführer allenfalls drohende obligatorische Landesverweisung nichts, weil auch diese keine unverhältnismässig lange Haft zu rechtfertigen vermag (Anklagekammer, 10. Mai 2017, AK.2017.115)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:20:49", "Checksum": "fc89b8d8c7a1d5b13ceb83d62a15264f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.05.2017 AK.2017.115\nRegeste:\nArt. 220 und 221 StPO (SR. 312.0) Der Beschwerdeführer wurde in Untersuchungshaft versetzt, nachdem er in einem fremden Keller angetroffen wurde, wo er Gegenstände im Gesamtwert von Fr. 150.– an sich genommen hatte. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete zweimonatige Haft wurde im Beschwerdeverfahren aufgehoben, weil sie in Anbetracht der recht geringfügigen Deliktsvorwürfe als unverhältnismässig beurteilt wurde. Daran änderte auch die dem Beschwerdeführer allenfalls drohende obligatorische Landesverweisung nichts, weil auch diese keine unverhältnismässig lange Haft zu rechtfertigen vermag (Anklagekammer, 10. Mai 2017, AK.2017.115).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2017.115\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 10.05.2017\nEntscheiddatum: 10.05.2017\n\nEntscheid Anklagekammer, 10.05.2017\nArt. 220 und 221 StPO (SR. 312.0) Der Beschwerdeführer wurde in\nUntersuchungshaft versetzt, nachdem er in einem fremden Keller\nangetroffen wurde, wo er Gegenstände im Gesamtwert von Fr. 150.– an sich\ngenommen hatte. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete\nzweimonatige Haft wurde im Beschwerdeverfahren aufgehoben, weil sie in\nAnbetracht der recht geringfügigen Deliktsvorwürfe als unverhältnismässig\nbeurteilt wurde. Daran änderte auch die dem Beschwerdeführer allenfalls\ndrohende obligatorische Landesverweisung nichts, weil auch diese keine\nunverhältnismässig lange Haft zu rechtfertigen vermag (Anklagekammer, 10.\nMai 2017, AK.2017.115).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 3. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die\nbeschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und\nernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu\nerwartenden Sanktion zu entziehen versucht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf\nBeweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b) oder durch\nschwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,\nnachdem sie bereits früher gleichartige Delikte verübt hat (lit. c). Haft ist auch zulässig,\nwenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres\nVerbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2).\n\n4. Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn genügend konkrete Anhaltspunkte für\nein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an\ndieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von\nkonkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BSK StPO –\nMarc Forster, Art. 221 N 3). Dabei ist keine abschliessende bzw. umfassende\nWürdigung aller be- und entlastenden Anhaltspunkte vorzunehmen. Dies ist Aufgabe\ndes Sachrichters.\n\n4.1. Die Vorinstanz erachtet die Verdachtsmomente insbesondere hinsichtlich des\nDiebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186\nStGB als dringend.\n\n4.2. Bezüglich des vorgeworfenen Diebstahl ist allerdings anzumerken, dass derzeit\nlediglich eine Deliktssumme von gut Fr. 150.– im Raum steht, weshalb insofern (in\nobjektiver Hinsicht) von einem geringfügigen Vermögensdelikt i.S.v. Art. 172ter StGB\nauszugehen ist (BSK StGB – Philippe Weissenberger, Art. 172ter N 29). Dabei handelt\nes sich um eine blosse Übertretung i.S.v. Art. 103 StGB, welche Untersuchungshaft\nvon vornherein nicht zu rechtfertigen vermag. Die Privilegierung des Art. 172ter StGB\nentfällt zwar, wenn der Vorsatz des Täters auf einen höheren Wert gerichtet war (BSK\nStGB – Philippe Weissenberger, Art. 172ter N 37). Solches wurde vom\nBeschwerdeführer aber bestritten, von der Staatsanwaltschaft im Haftverfahren weder\nbehauptet noch belegt und von der Vorinstanz nicht erwogen. Ein dringender\nTatverdacht auf einen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (im Sinne eines\nVergehens) ist daher zumindest aufgrund der hier im Recht liegenden Akten nicht zu\nerkennen. Aus den Akten ergibt sich ebenso wenig, dass dem Beschwerdeführer\nzwischenzeitlich weitere Straftaten hätten zugeordnet werden können. Aktenkundig ist\nallerdings, dass Abklärungen anlässlich der Anhaltung des Beschwerdeführers vom\n4. März 2017 keine Hinweise auf Verbindungen mit Einbruchsdelikten ergaben.\n\n4.3. Dem Beschwerdeführer wird ferner Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB\nvorgeworfen. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs.3\nStGB), das entsprechend für die Anordnung von Untersuchungshaft grundsätzlich\nausreichend sein kann. Der Tatverdacht ist zudem ein dringender, wurde der\nBeschwerdeführer doch in flagranti im Keller überrascht und von der Polizei vor der\nTiefgarage angehalten. Er bestreitet dies auch nicht. Das Eindringen in einen\nunverschlossenen Kellerraum dürfte allerdings keine allzu intensive Beeinträchtigung\ndes durch die Strafnorm geschützten Hausrechts und damit der Privatsphäre bewirken.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.4. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer zudem die Einreise ohne\ngültige Ausweispapiere vor, was gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG mit Geldstrafe\noder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft wird. Damit ist auch diese\nStrafbestimmung als (leichteres) Vergehen zu qualifizieren, das zumindest in formeller\nHinsicht zur Begründung der Untersuchungshaft in Betracht kommen könnte. Diese\nVerstösse bilden allerdings kein tragendes Motiv des angefochtenen Entscheids und\nwerden in diesem auch nicht eigens erwähnt.\n\n"}