1B_223/2015 E. 3.4). Damit sind die Aussichten des Beschwerdeführers, in der Schweiz ein Fortkommen zu finden, gering und es steht ernsthaft zu befürchten, dass er sich der Strafverfolgung und dem Strafvollzug durch Flucht in sein Heimatland entziehen könnte. 2.2.5. Aufgrund des Dargelegten ist Fluchtgefahr insgesamt zu bejahen. Damit sind die Voraussetzungen des allgemeinen Haftgrundes wie auch des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr vorliegend gegeben. Da ein Haftgrund für die Inhaftierung genügt, kann offengelassen werden, ob vorliegend weitere besondere Haftgründe bejaht werden müssten (vgl. BGer. 1B_149/2015 E. 2.6). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4