Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 von der IV bzw. wird von seiner Ehefrau unterstützt. Er bezeichnete sich selbst als früher alkoholabhängig und seinen Angaben im Jahr 2012 zufolge, konsumierte er regelmässig Kokain, weswegen er bereits verurteilt wurde. Gemäss dem in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszug vom 29. Juli 2013 wies er Betreibungen über Fr. 69‘346.90 und Verlustscheine in der Höhe von Fr. 29‘164.85 auf. Die offenen Betreibungen wie auch die Verlustscheine erscheinen als weiterer Anreiz, um sich nicht nur der Strafjustiz, sondern auch den Gläubigern zu entziehen (vgl. BGer. 1B_223/2015 E. 3.4).