vorstehend Ziff. 2.2.2), würde eine mögliche Landesverweisung diese erheblich relativieren (vgl. BGer. 1B_223/2015 E. 3.4). In dieser Situation ist konkret zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden und damit auch dem Strafverfahren durch ein Untertauchen im In- oder Ausland zu entziehen versuchen würde. Angesichts einer ohnehin drohenden Landesverweisung hätte er wohl kaum etwas zu verlieren (vgl. BGer. 1B_254/2014 E. 4.4). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass es sich vorliegend wahrscheinlich um einen Härtefall handle, weshalb eine Landesverweisung nicht in Betracht komme. Diese Frage wird allerdings der Sachrichter zu klären haben.