So kann vorliegend nicht von einem intakten Familienleben ausgegangen werden, auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Ausführungen in der Beschwerde diesen nun in der Haft besucht. So musste beim Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen häuslicher Gewalt interveniert werden, auch wurde der Beschwerdeführer in der jüngeren Vergangenheit bereits drei Mal wegen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau mit (rechtskräftigen) Strafbefehlen verurteilt. Zumindest im Oktober 2015 wollte sich die Ehefrau vom Beschwerdeführer trennen. Der Beschwerdeführer sprach anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2015 selbst von Scheidung.