2.2.1 Beim besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte