Behörden und damit auch dem Strafverfahren durch ein Untertauchen im In- oder Ausland zu entziehen versuchen würde, denn angesichts einer ohnehin drohenden Landesverweisung hätte er wohl kaum etwas zu verlieren. Aus den Erwägungen: II.2.2. Für die Anordnung (bzw. Verlängerung) von Untersuchungshaft ist sodann ein besonderer Haftgrund erforderlich, den die Vorinstanz im Vorliegen der Fluchtgefahr als erfüllt betrachtet (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO).