{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2016-431_2017-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2630&type=1563347022&cHash=7553fad1a7505d0bc57134e1ae67051b", "Checksum": "8c36ad09566cb7aaebe466c598ef563e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2016.431"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.01.2017 AK.2016.431"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.01.2017 AK.2016.431"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.01.2017 AK.2016.431"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0), Art. 66a StGB (SR 311.0).Anordnung von Untersuchungshaft, Beurteilung der Fluchtgefahr im Zusammenhang mit den (neuen) Bestimmungen über die Landesverweisung (Anklagekammer, 18. 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Der Beschwerdeführer\nhält dem entgegen, dass es sich vorliegend wahrscheinlich um einen Härtefall handle,\nweshalb eine Landesverweisung nicht in Betracht komme. Diese Frage wird allerdings\nder Sachrichter zu klären haben. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer mit seinen zwei\nSöhnen im Alter von 18 und 13 Jahren – entgegen den Darlegungen seines Verteidigers\n– keine „kleinen“ Kinder mehr in der Schweiz. Von einem intakten Familienleben kann\naufgrund der Aktenlage – wie bereits ausgeführt – nicht gesprochen werden. Die\nBehauptung in der Beschwerde, dass sich die Vorinstanz auf nicht belegte Delikte im\nhäuslichen Bereich stütze, ist nur schon vor dem Hintergrund, dass gegen den\nBeschwerdeführer u.a. mehrere (rechtskräftige) Strafbefehle wegen Tätlichkeiten gegen\ndie Ehefrau erlassen werden mussten, nicht zutreffend. Das geltend gemachte „grosse\nBeziehungsnetz“, über welches der Beschwerdeführer in der Schweiz angeblich\nverfügen soll, blieb sodann gänzlich unbelegt.\n\n2.2.4 Der Beschwerdeführer ist sodann weder in der Schweiz geboren noch\naufgewachsen. Mit etwa 18 Jahren reiste er im Rahmen des Familiennachzuges zum\nVerbleib bei seiner Ehefrau in die Schweiz ein. Zwar verfügt er mittlerweile über eine C-\nNiederlassungs-bewilligung. Allerdings wurde er diesbezüglich bereits im Dezember\n2009 verwarnt. Die erste Hälfte seines Lebens verbrachte er in seinem Heimatland. Er\ndürfte sich dort wohl ohne grössere Probleme zurechtfinden. In der Schweiz hingegen\nscheint der Beschwerdeführer den Akten zufolge schlecht integriert. So ist er trotz\nseines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz im Strafverfahren auf einen\nDolmetscher angewiesen. Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer hier\nkeine eigentlichen Wurzeln zur hiesigen Bevölkerung – allenfalls verbunden mit\nVereinstätigkeiten oder Hobbys – geschlagen hat. Auch der von ihm eingereichte Brief\nzeugt von sehr schlechten Deutschkenntnissen. Schliesslich musste selbst sein\nVerteidiger, nach welchem der Beschwerdeführer angeblich „fliessend Deutsch\nspricht“ bzw. „eine vernünftige Unterhaltung mit ihm problemlos möglich sei“, gemäss\ndessen Honorarabrechnung auf einen Übersetzer zurückgreifen. Sodann lebt der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführer seit dem Jahr 2009 von der IV bzw. wird von seiner Ehefrau\nunterstützt. Er bezeichnete sich selbst als früher alkoholabhängig und seinen Angaben\nim Jahr 2012 zufolge, konsumierte er regelmässig Kokain, weswegen er bereits\nverurteilt wurde. Gemäss dem in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszug vom\n29. Juli 2013 wies er Betreibungen über Fr. 69‘346.90 und Verlustscheine in der Höhe\nvon Fr. 29‘164.85 auf. Die offenen Betreibungen wie auch die Verlustscheine\nerscheinen als weiterer Anreiz, um sich nicht nur der Strafjustiz, sondern auch den\nGläubigern zu entziehen (vgl. BGer. 1B_223/2015 E. 3.4). Damit sind die Aussichten\ndes Beschwerdeführers, in der Schweiz ein Fortkommen zu finden, gering und es steht\nernsthaft zu befürchten, dass er sich der Strafverfolgung und dem Strafvollzug durch\nFlucht in sein Heimatland entziehen könnte.\n\n2.2.5. Aufgrund des Dargelegten ist Fluchtgefahr insgesamt zu bejahen. Damit\nsind die Voraussetzungen des allgemeinen Haftgrundes wie auch des besonderen\nHaftgrundes der Fluchtgefahr vorliegend gegeben. Da ein Haftgrund für die\nInhaftierung genügt, kann offengelassen werden, ob vorliegend weitere besondere\nHaftgründe bejaht werden müssten (vgl. BGer. 1B_149/2015 E. 2.6).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}