{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2016-431_2017-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2630&type=1563347022&cHash=7553fad1a7505d0bc57134e1ae67051b", "Checksum": "8c36ad09566cb7aaebe466c598ef563e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2016.431"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.01.2017 AK.2016.431"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.01.2017 AK.2016.431"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.01.2017 AK.2016.431"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0), Art. 66a StGB (SR 311.0).Anordnung von Untersuchungshaft, Beurteilung der Fluchtgefahr im Zusammenhang mit den (neuen) Bestimmungen über die Landesverweisung (Anklagekammer, 18. 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Januar 2017, AK.2016.431).\n\nNachdem dem Beschwerdeführer mit Blick auf die ihm vorgeworfene Anlasstat wohl\neine empfindliche Freiheitsstrafe droht, bei ihm kein intaktes Familienleben in der\nSchweiz vorliegt, er die erste Hälfte seines Lebens im Heimatland verbrachte, hier\nschlecht integriert zu sein scheint und Betreibungen über Fr. 69‘346.90 sowie\nVerlustscheine in der Höhe von Fr. 29‘164.85 aufweist, ändert auch das Vorliegen einer\nC-Niederlassungsbewilligung nichts an der Bejahung des besonderen Haftgrundes der\nFluchtgefahr. So besteht die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer – auch wenn er\nin der Schweiz über genannte Bewilligung verfügt – sich den schweizerischen\nBehörden und damit auch dem Strafverfahren durch ein Untertauchen im In- oder\nAusland zu entziehen versuchen würde, denn angesichts einer ohnehin drohenden\nLandesverweisung hätte er wohl kaum etwas zu verlieren.\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.2.2. Für die Anordnung (bzw. Verlängerung) von Untersuchungshaft ist sodann\nein besonderer Haftgrund erforderlich, den die Vorinstanz im Vorliegen der Fluchtgefahr\nals erfüllt betrachtet (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO).\n\n2.2.1 Beim besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a\nStPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im\nVerfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvon Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person,\nwenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im\nVordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein\nUntertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die\ngesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die\neine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die\nSchwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden,\ngenügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BSK StPO – Forster,\nArt. 221 N 5 m.w.H.). Mit einzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die\nberufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (BGer. 1B_382/2015\nE. 3.2 m.w.H.).\n\n2.2.2 Vorab kann auch in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden\nAusführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82\nAbs. 4 StPO). Gegen eine Fluchtgefahr spräche eigentlich im Wesentlichen nur, dass\nder Beschwerdeführer in der Schweiz eine Familie hat (Ehefrau und 2 Söhne, 13- und\n18-jährig), wobei dieser Umstand sogleich zu relativieren ist. So kann vorliegend nicht\nvon einem intakten Familienleben ausgegangen werden, auch wenn die Ehefrau des\nBeschwerdeführers gemäss Ausführungen in der Beschwerde diesen nun in der Haft\nbesucht. So musste beim Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen häuslicher\nGewalt interveniert werden, auch wurde der Beschwerdeführer in der jüngeren\nVergangenheit bereits drei Mal wegen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau mit\n(rechtskräftigen) Strafbefehlen verurteilt. Zumindest im Oktober 2015 wollte sich die\nEhefrau vom Beschwerdeführer trennen. Der Beschwerdeführer sprach anlässlich\nseiner polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2015 selbst von Scheidung. Mit\nEntscheid vom 30. April 2015 wurden bereits Eheschutzmassnahmen erlassen.\n\n2.2.3 Für Fluchtgefahr fällt vorliegend vor allem ins Gewicht, dass dem heute\n37-jäh-rigen, mehrfach vorbestraften (u.a. auch Diebstahl und Hausfriedensbruch)\nBeschwerdeführer mit Blick auf die ihm vorgeworfene Anlasstat (Raub mit erheblicher\nKörpergewalt) wohl eine empfindliche Freiheitsstrafe droht. Falls der Beschwerdeführer\nwegen Raubes verurteilt werden sollte, droht ihm ausserdem grundsätzlich eine\nobligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB. Sollten die familiären\nBeziehungen vorliegend überhaupt stabilisierende Wirkungen aufweisen (vgl.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}