Andernfalls finden sie bereits mit der Nichterteilung einer Ermächtigung ihren Abschluss. Die gegenteilige vorinstanzliche Auffassung ist mit diesen Überlegungen und der im Kanton St. Gallen herrschenden Rechtspraxis und -tradition nicht vereinbar und würde im Ergebnis zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Behandlung von Strafverfahren gegen Behördemitglieder und Beamte führen. Dies aber gilt es zu vermeiden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4