StPO, Art. 303 N 11a, m.w.H.). Dieser Auffassung kann aber – auf jeden Fall für den Kanton St. Gallen – nicht gefolgt werden. Das Ermächtigungsverfahren stellt ein dem Strafverfahren vorgelagertes Verwaltungsverfahren dar (vgl. BGer. 1C_97/2015 E. 2.1). Strafanzeigen, die dem Ermächtigungserfordernis unterstehen, gelangen deshalb grundsätzlich (und unter Vorbehalt unaufschiebbarer sichernder Massnahmen) nur dann in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft, wenn die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens erteilt wurde. Andernfalls finden sie bereits mit der Nichterteilung einer Ermächtigung ihren Abschluss.