5. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2016 sodann aus, die Staatsanwaltschaft sei befugt, Strafanzeigen gegen Beamte selbst ohne vorgängige Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens durch Nichtanhandnahme­ verfügung zu erledigen. Sie stützt sich in diesem Zusammenhang auf eine Literaturstelle, die wiederum auf einen Entscheid des Zürcher Obergerichts verweist (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte