Die Beschwerdefrist von 10 Tagen wurde damit mit Blick auf die vorinstanzliche Verfahrenshandlung nicht eingehalten. Vom Inhalt der Nichtanhandnahmeverfügungen erhielt der Beschwerdeführer sodann nach der Übermittlung der Strafakten durch die Anklagekammer Kenntnis, die am 13. Dezember 2016 erfolgte. Der Beschwerdeführer verzichtete aber selbst nach Kenntnis dieser Verfügungen auf die Erhebung einer in der Sache substantiierten Beschwerde. Die Beschwerdefrist wurde damit auch mit Blick auf die angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen nicht eingehalten, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.