3.4. Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide sind innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind hingegen jederzeit möglich (Art. 396 StPO). Die vorinstanzliche Verfahrenshandlung im Sinne der Mitteilung an den Beschwerdeführer (vgl. Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO) erfolgte bereits am 9. September 2016 und am 19. September 2016, die Beschwerde an die Anklagekammer hingegen erst am 14. November 2016. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen wurde damit mit Blick auf die vorinstanzliche Verfahrenshandlung nicht eingehalten.