© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3. Der Beschwerdeführer ist nach dem Dargelegten höchstens mittelbar von den von ihm geltend gemachten Straftatbeständen betroffen. Im Lichte der vorstehend dargelegten Rechtslage ist er damit nicht als geschädigte Person zu betrachten, weshalb er keine Parteistellung erlangen konnte. Auf seine (strafprozessuale) Beschwerde kann daher mangels Legitimation nicht eingetreten werden (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 293).