3.2. Der in den Nichtanhandnahmeverfügungen vom 6. Juni 2016 behandelte Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) schützt als Rechtsgut die öffentlichen Interessen bzw. das öffentliche Vermögen. Private können entsprechend von einem Verstoss gegen diese Strafnorm nur mittelbar betroffen sein (BSK StGB – Marcel Alexander Niggli, Art. 314 N 7). Sinngemässes gilt für die ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB, die fremdes Vermögen (hier: dasjenige der Gemeinde; vgl. BSK StGB – Marcel Alexander Niggli, Art. 158 N 9) schützt und damit die Interessen des Beschwerdeführers ebenfalls nur mittelbar betrifft.