115 Abs. 1 StPO). Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen zwar auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so gilt der davon mitbetroffene Private gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 258 E. 2.3, m.w.H.; BGer. 1B_201/2011, E. 2.2; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N 279).