3.1. Zur Ergreifung von (strafprozessualen) Rechtsmitteln ist nur legitimiert ist, wer im Verfahren Parteistellung erlangt hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteistellung als Privatkläger kann aber nur erlangen, wer eine "geschädigte Person" ist und seine Teilnahme am Strafverfahren erklärt hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). "Geschädigte Person" kann wiederum nur sein, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO).