Ausserhalb eines solchen Beschwerdeverfahrens besteht hingegen kein Weisungsrecht, mit dem die Beschwerdeinstanz konkret auf den Gang von Strafverfahren Einfluss nehmen könnte (GVP 2011 Nr. 84). Ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren – zumal ein derart mächtiges, wie sich dies der Beschwerdeführer vorzustellen scheint – ist im Gesetz nicht vorgesehen und existiert auch in der Praxis nicht. Falls für ein solches dennoch ein © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte