II. 2. Gemäss Art. 20 StPO beurteilt die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden sowie (in den gesetzlich vorgesehenen Fälle) des Zwangsmassnahmengerichts. Gemäss Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO kann die Beschwerdeinstanz der Vorinstanz bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung oder wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Weisungen erteilen. Ausserhalb eines solchen Beschwerdeverfahrens besteht hingegen kein Weisungsrecht, mit dem die Beschwerdeinstanz konkret auf den Gang von Strafverfahren Einfluss nehmen könnte (GVP 2011 Nr. 84).