Die Anklagekammer entschied, dass die StPO keine Aufsichtsbeschwerde kennt und auf die Eingabe zufolge Verspätung auch nicht als Beschwerde eingetreten werden kann. In einem obiter dictum stellte sie sich zudem gegen die Auffassung der Staatsanwaltschaft, diese könne ohne vorgängige Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Anklagekammer, 8. Februar 2017, AK.2016.422). Aus den Erwägungen: