Entscheid Anklagekammer, 08.02.2017 Art. 7 Abs. 2 lit. b und 20 StPO (SR 312.0)Die Strafprozessordnung kennt neben den ausdrücklich vorgesehenen Rechtsmitteln keine Aufsichtsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft erliess im konkreten Fall nach Erteilung der Ermächtigung eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen setzte sich der Anzeiger mittels Aufsichtsbeschwerde zur Wehr. Die Anklagekammer entschied, dass die StPO keine Aufsichtsbeschwerde kennt und auf die Eingabe zufolge Verspätung auch nicht als Beschwerde eingetreten werden kann.