{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-02-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2016-422_2017-02-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2631&type=1563347022&cHash=3f08f56d631f92e3a0efe2381f85ef58", "Checksum": "1a4e512676632c0540f3286c8cb5c4bc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2016.422"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.02.2017 AK.2016.422"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.02.2017 AK.2016.422"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.02.2017 AK.2016.422"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 2 lit. b und 20 StPO (SR 312.0)Die Strafprozessordnung kennt neben den ausdrücklich vorgesehenen Rechtsmitteln keine Aufsichtsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft erliess im konkreten Fall nach Erteilung der Ermächtigung eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen setzte sich der Anzeiger mittels Aufsichtsbeschwerde zur Wehr. Die Anklagekammer entschied, dass die StPO keine Aufsichtsbeschwerde kennt und auf die Eingabe zufolge Verspätung auch nicht als Beschwerde eingetreten werden kann. In einem obiter dictum stellte sie sich zudem gegen die Auffassung der Staatsanwaltschaft, diese könne ohne vorgängige Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Anklagekammer, 8. Februar 2017, AK.2016.422)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:36:35", "Checksum": "a5530baa820f038d69029b1ddf0fbaec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.02.2017 AK.2016.422\nRegeste:\nArt. 7 Abs. 2 lit. b und 20 StPO (SR 312.0)Die Strafprozessordnung kennt neben den ausdrücklich vorgesehenen Rechtsmitteln keine Aufsichtsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft erliess im konkreten Fall nach Erteilung der Ermächtigung eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen setzte sich der Anzeiger mittels Aufsichtsbeschwerde zur Wehr. Die Anklagekammer entschied, dass die StPO keine Aufsichtsbeschwerde kennt und auf die Eingabe zufolge Verspätung auch nicht als Beschwerde eingetreten werden kann. In einem obiter dictum stellte sie sich zudem gegen die Auffassung der Staatsanwaltschaft, diese könne ohne vorgängige Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Anklagekammer, 8. Februar 2017, AK.2016.422).\n\n 3.4. Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide sind innert\n10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.\nBeschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind hingegen\njederzeit möglich (Art. 396 StPO). Die vorinstanzliche Verfahrenshandlung im Sinne der\nMitteilung an den Beschwerdeführer (vgl. Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO) erfolgte bereits\nam 9. September 2016 und am 19. September 2016, die Beschwerde an die\nAnklagekammer hingegen erst am 14. November 2016. Die Beschwerdefrist von\n10 Tagen wurde damit mit Blick auf die vorinstanzliche Verfahrenshandlung nicht\neingehalten. Vom Inhalt der Nichtanhandnahmeverfügungen erhielt der\nBeschwerdeführer sodann nach der Übermittlung der Strafakten durch die\nAnklagekammer Kenntnis, die am 13. Dezember 2016 erfolgte. Der Beschwerdeführer\nverzichtete aber selbst nach Kenntnis dieser Verfügungen auf die Erhebung einer in der\nSache substantiierten Beschwerde. Die Beschwerdefrist wurde damit auch mit Blick\nauf die angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen nicht eingehalten, weshalb auf\ndie Beschwerde auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.\n\n4. Insgesamt ergibt sich damit, dass weder auf die Aufsichtsbeschwerde noch\nauf die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO eingetreten werden kann. Die\nvorinstanzlichen Nichtanhandnahmeverfügungen vom 6. Juni 2016 sind daher von der\nAnklagekammer nicht zu überprüfen.\n\n5. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2016 sodann\naus, die Staatsanwaltschaft sei befugt, Strafanzeigen gegen Beamte selbst ohne\nvorgängige Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens durch Nichtanhandnahme­\nverfügung zu erledigen. Sie stützt sich in diesem Zusammenhang auf eine\nLiteraturstelle, die wiederum auf einen Entscheid des Zürcher Obergerichts verweist\n(Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStPO, Art. 303 N 11a, m.w.H.). Dieser Auffassung kann aber – auf jeden Fall für den\nKanton St. Gallen – nicht gefolgt werden. Das Ermächtigungsverfahren stellt ein dem\nStrafverfahren vorgelagertes Verwaltungsverfahren dar (vgl. BGer. 1C_97/2015 E. 2.1).\nStrafanzeigen, die dem Ermächtigungserfordernis unterstehen, gelangen deshalb\ngrundsätzlich (und unter Vorbehalt unaufschiebbarer sichernder Massnahmen) nur\ndann in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft, wenn die Ermächtigung zur\nEröffnung eines Strafverfahrens erteilt wurde. Andernfalls finden sie bereits mit der\nNichterteilung einer Ermächtigung ihren Abschluss. Die gegenteilige vorinstanzliche\nAuffassung ist mit diesen Überlegungen und der im Kanton St. Gallen herrschenden\nRechtspraxis und -tradition nicht vereinbar und würde im Ergebnis zu einer\nuneinheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Behandlung von Strafverfahren gegen\nBehördemitglieder und Beamte führen. Dies aber gilt es zu vermeiden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}